Leider werden die Bestimmungen (vorwiegend bei den Urnengräbern ohne Bepflanzung im obersten Teil des Friedhofs) bezüglich Grabschmuck und Pflanzen nicht immer eingehalten. Daher weist der Gemeinderat auf die Artikel des Friedhofreglements hin.
Art. 23 Abs. b besagt unter anderem:Von den Angehörigen dürfen nur Blumen in einer Steckvase angebracht werden. Künstlicher Blumenschmuck ist nicht erlaubt. Figuren, Laternen, Windräder etc. sind für einen befristeten Zeitraum von maximal zwei Jahren gestattet. Ihre Anzahl soll in einem vernünftigen Rahmen gehalten werden. In Art. 33 Abs. 3 steht ergänzend, dass Pflanzen, welche die allgemeinen Anlagen oder Nachbargräber überwuchern, vom Friedhofgärtner nach vorgängiger Benachrichtigung der Angehörigen entfernt oder zurückgeschnitten werden.…