(Mitg.) Äste von Bäumen, Hecken und Sträuchern, die auf Gehwege und Strassen hinausragen, behindern die Fussgänger und gefährden den Strassenverkehr. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Gehwegen sind verpflichtet, die in das Lichtraumprofil der Verkehrsflächen ragenden Bäume und Sträucher dauerhaft zurückgeschnitten zu halten. Einfriedungen haben einen Abstand von 60 cm, gemessen ab Strassenmark, aufzuweisen. Die gesetzlichen Mindesthöhen, die frei sein müssen, betragen: bei Fahrbahnen 4.5 Meter; bei Gehwegen und Trottoirs 2.5 Meter.
Die Liegenschaftsbesitzer sind zum regelmässigen Rückschnitt verpflichtet. Sie sind gleichzeitig aufgefordert, darauf zu achten, dass Verkehrssignale, Strassenschilder und Strassenbeleuchtungen nie verdeckt und die auferlegten…