Entscheide in den Gemeinden im Fokus
26.11.2020 RegionDer Regierungsrat hat die verschiedenen Änderungen in der Corona-Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen zuhanden der interessierten Kreise zur Stellungnahme verabschiedet. Unter anderem wird die Sicherstellung der politischen Entscheide in den Gemeinden ...
Der Regierungsrat hat die verschiedenen Änderungen in der Corona-Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen zuhanden der interessierten Kreise zur Stellungnahme verabschiedet. Unter anderem wird die Sicherstellung der politischen Entscheide in den Gemeinden präzisiert,
(Mitg.) Der Regierungsrat beabsichtigt die Sonderverordnung 1 (SonderV 20-1) zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie von sozialen Notständen infolge des Coronavirus anzupassen. Dies aufgrund der nach wie vor deutlich spürbaren Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie, zumal die zweite Welle von Infektionen eine weitere Verschärfung der Schutzmassnahmen notwendig machte.
In gewissen Bereichen des öffentlichen Lebens liegen nach wie vor Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und soziale Notstände vor (Durchführung von Veranstaltungen, Einhaltung der Schutzkonzepte, etc.). Es ist deshalb notwendig, dass gewisse Bestimmungen in der SonderV 20-1 angepasst oder zusätzlich erlassen werden.
Politische Entscheide in Gemeinden sicherstellen
Wichtige Anpassungen betreffen die Sicherstellung politischer Entscheide, die in Paragraph 12 der SonderV 20-1 geregelt ist. Neu soll präzisiert werden, unter welchen Umständen auf eine Durchführung einer Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung verzichtet und über das Geschäft stattdessen per Urnenabstimmung entschieden werden kann. Grundsätzlich sind heute Gemeinde- und Einwohnerratsversammlungen weiterhin möglich, sofern die rechtlichen Vorgaben sowie die Covid-19-Schutzbestimmungen eingehalten werden können. Dazu gehört das Tragen von Gesichtsmasken sowie die Einhaltung eines Abstands von 1,5 Meter.
Neu wird in der SonderV 20-1 explizit erwähnt, unter welchen Umständen auf die Durchführung einer Gemeindeoder Einwohnerratsversammlung verzichtet werden kann. Dies kann aufgrund behördlicher Vorgaben geschehen oder wenn keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung ste- hen, um das Schutzkonzept einzuhalten.
Ein weiterer Grund für den Verzicht auf eine physische Durchführung wäre, wenn in einer Gemeinde viele Personen infiziert und damit in Isolation oder Quarantäne sind. In einem solchen Fall könnte eine beträchtliche Anzahl Stimmberechtigter nicht an der Versammlung teilnehmen, auch weil es zu weiteren Ansteckungen kommen könnte.
Eine weitere Anpassung erfolgt im Bereich der Versammlungswahlen. Hier gelten neu die gleichen Kriterien wie bei der Durchführung von Gemeindeversammlungen. Sowohl bei der Durchführung von Gemeindeversammlungen als auch von Versammlungswahlen muss der Gemeinderat die Durchführung eines Urnengangs begründen.
Einbürgerungsentscheide sollen sichergestellt werden
Neu wird eine Bestimmung zu den Einbürgerungen geschaffen. Dies für den Fall, dass Einbürgerungen nicht stattfinden können, weil eine physische Versammlung der Legislative nicht möglich ist. Da über Einbürgerungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung nicht an der Urne entschieden werden darf, soll im Ausnahmefall der Gemeinderat direkt über die Einbürgerungen beschliessen können. Der Gemeinderat muss auch hier eingängig begründen, weshalb eine Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung nicht durchgeführt werden kann.
Die Bestimmungen zu Gemeindeversammlungen und Einbürgerungen sind befristet und gelten solange, wie die einschränkenden Coronavirus-Massnahmen gültig sind.
Die grossrätlichen Kommissionen und die Gemeindeverbände können bis zum 4. Dezember zu den geplanten Änderungen Stellung nehmen. Der Regierungsrat entscheidet Mitte Dezember 2020 definitiv.
