(Mitg.) Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr von 1958 und die dazugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 sowie des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 wird folgende Verkehrsanordnung neu verfügt: In , Kreuzweg gilt ein Verbot für Motorwagen, ausgenommen Anwohner und Anlieferung. Gegen diese Anordnung kann jeder Betroffene innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung im kantonalen, digitalen Amtsblatt beim Gemeinderat Fahrwangen schriftlich Einsprache erheben.