Per 1. April 2019 wurde die Berechnungsweise zur Ermittlung der Aufnahmepflicht der vorläufig aufgenommenen Ausländer/ innen angepasst. Die Aufnahmepflicht der Gemeinden wird zweimal jährlich erhoben (31. März und 30. September). Das neue Rechnungsmodell führt vorübergehend dazu, dass die Aufnahmepflicht sinkt. Durch die beschleunigte Entscheidungspraxis des Bundes oder durch eine künftige Verschärfung der Asylsituation ist davon auszugehen, dass die Zuweisungszahlen jedoch schnell wieder ansteigen werden.
(Mitg.) Der Aufnahmepflicht zu Grunde liegt das Gesamttotal der im Kanton lebenden vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer, die auf die Gemeinden zu verteilen sind. Diese werden rechnerisch entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Gemeinden verteilt. Die…