(Mitg.) Am 1. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons (AWaG) vom 1. Juli 1997 in Kraft getreten. Gemäss § 3 Abs. 3 AWaG erlässt der Kanton flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald. Der Waldgrenzenplan für die Gemeinden Beinwil am See liegt während 30 Tagen, vom 1. September bis 30. September auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf. Der Waldgrenzenplan ist während der Auflagefrist auch in elektronischer Form auf dem Internetportal der Abteilung Wald (www.ag.ch/wald) einsehbar.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, Aarau,…