(Mitg.) Der Gemeinderat Oberentfelden hat im Herbst 2019 beschlossen, von einem sich in Ablösung von der Sozialhilfe befindenden Klienten einen Teil seines ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens zurückzufordern. Gegen diesen Beschluss erhob diese Person Beschwerde beim Kantonalen Sozialdienst mit der Haltung, dass Freizügigkeitsgelder nicht für die Rückerstattung von bezogener Sozialhilfe verwendet werden dürfen. Die Beschwerdestelle des Kantonalen Sozialdienstes stützt mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 das Vorgehen des Gemeinderats. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Entscheid der kantonalen Behörde ist noch nicht rechtskräftig.