Das Bundesgericht hat der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Die Gesamtrevision der Ortsplanung (2. Etappe) ist somit ab sofort für das ganze Gemeindegebiet anwendbar.
(Mitg.) Das Bundesgericht hat einen Zwischenentscheid gefällt und das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgelehnt.
Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Die Beschwerdeführer haben das Bundesgericht ersucht, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Einem solchen Begehren ist nur ausnahmsweise stattzugeben. Das Bundesgericht hat am 14. Oktober 2024 verfügt, dass es sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht rechtfertigt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Gesuch der Beschwerdeführer abgewiesen. Damit ist die von den Stimmberechtigen im November 2022…