(Mitg.) Wärmepumpen sind generell baubewilligungspflichtig. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird geprüft, ob der Betrieb der Wärmepumpe nebst den raumplanerischen Vorgaben auch die bundesrechtlichen Lärmschutzbestimmungen (Belastungsgrenzwerte und Vorsorgeprinzip) einhält. Die Belastungsgrenzwerte sind in der Lärmschutzverordnung definiert. Für Heizungen in Wohnzonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II, das bedeutet einen Wert von 55 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht. Um die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte zu belegen, ist mit dem Baugesuch ein Lärmschutznachweis einzureichen. Die Abteilung Bau und Planung, Menziken, erteilt gerne weitere Auskünfte.