Äste von Bäumen und Sträuchern, die auf Gehwege und Strassen hinausragen, behindern die Fussgänger und gefährden den Strassenverkehr.
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Gehwegen sind verpflichtet, die in das Lichtraumprofil der Verkehrsflächen ragenden Bäume und Sträucher zurückzuschneiden. Einfriedigungen haben einen Abstand von 60 cm, gemessen ab Strassenmark, aufzuweisen. Die gesetzlichen Mindesthöhen, die frei sein müssen, betragen: bei Fahrbahnen 4,50 Meter, bei Gehwegen und Trottoirs 2,50 Meter. Die Liegenschaftsbesitzer werden gebeten, die störenden Äste und Sträucher zurückzuschneiden. Sie werden gleichzeitig ersucht darauf zu achten, dass VerkehrssignaleundStrassenbeleuchtungen nicht verdeckt werden.
Verkaufsstelle für Kehricht-Gebührenmarken
Haben Sie…