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(Mitg.) Gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG besteht für wirtschaftlich schwache Eltern beziehungsweise Elternteile ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann.
Die Ausrichtung der Elternschaftsbeihilfe ist gemäss § 27 des erwähnten Gesetzes an folgende Bedingungen geknüpft: Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen; Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz haben; Während der Bezugsdauer müssen sich der betreuende Elternteil und das Kind im Kanton Aargau aufhalten; Die…