Ein Beispiel: Einer 90-jährigen Frau mit Demenz soll gegen ihren Willen ihr Haus verkauft werden. Ist die pflegebedürftige Person nicht mehr urteilsfähig, so wird ein Amtsbeistand bestimmt und mit dem Verkauf dieser Güter beauftragt. Grundsätzlich muss in diesem Fall die Liegenschaft dem Meistbietenden verkauft werden! In diesem Zeitpunkt ist kein Verkauf zum Vorzugspreis an Familienmitglieder mehr möglich. Um dieser Problematik aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, frühzeitig die Immobilie an die Nachkommen zu verschenken bzw. zu verkaufen. Mit einem lebenslänglichen Wohnrecht wird der Wunsch der Senioren, nach einem Verbleib im eigenen Heim, geschützt. Obwohl diese Vorkehrungen unter Umständen dazu führen, dass weniger vom angesparten Eigentum ans Pflegeheim abfliesst, geht es in…