«Ambulant vor stationär» ohne Vorschrift

Fr, 14. Dez. 2018

Per 1. Januar 2018 legte der Regierungsrat in der Spitalverordnung 13 Behandlungen und Untersuchungen fest, die in Aargauer Spitälern grundsätzlich ambulant durchgeführt werden sollen. Zwei Privatpersonen stellten die Rechtmässigkeit der entsprechenden Bestimmungen infrage. Das Aargauer Verwaltungsgericht heisst dieses Normenkontrollbegehren mit Urteil vom 5. Dezember 2018 gut.

(Mitg.) Gemäss dem Krankenversicherungsgesetz des Bundes werden die Kosten von stationären Behandlungen anteilsmässig vom Kanton sowie von den Versicherern übernommen. Der Anteil des Kantons beträgt mindestens 55 Prozent. Es obliegt dem Bundesrat bzw. dem Eidgenössischen Departement des Innern, jene stationären Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden zu bezeichnen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten…

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