Das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung hat nennenswerte Änderungen ab dem Prämienverbilligungsjahr 2017 zur Folge. So müssen höhere Einküfte und Vermögensänderungen innerhalb von 60 Tagen direkt der SVA gemeldet werden. Neuanmeldungen könne bis Ende Jahr vorgenommen werden.
Der Prämienverbilligungsbezüger hat die Pflicht, innert 60 Tagen folgendes zu melden: Eine Einkommensverbesserung um mindestens 20 Prozent oder um mindestens 20’000 Franken; Ein Vermögenszuwachs von mindestens 20’000 Franken. Freiwillige Meldungen: Bei einer dauerhaften Verschlechterung des Einkommens von mindestens 20 Prozent und während mehr als 6 Monaten; Bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse (Geburt,Tod,Wegzug,Trennung/ Scheidung oder Auflösung des Haushalts, Pensionierung sowie Beginn bzw. Ende des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen) direkt bei derSVAAargau ipv@sva-ag.ch oder 062 836 82 97.
Anmeldeschluss ist neu am 31. Dezember
Im Konkubinat lebende Paare werden gleich wie Ehepaare behandelt.Junge Erwachsene (19- bis 25-jährig im Anspruchsjahr) mit einemEinkommen (vor Kleinverdienerabzug) unter 24’000 Franken, haben sich gemeinsam mit den Eltern anzumelden. Zur Berechnung des Anspruchs werden die Steuerfaktoren der Eltern mitberücksichtigt. DieAusbildung für die Anspruchsprüfung ist nicht mehr relevant. Berechnung ab Prämienverbilligungsjahr 2017 auf Basis desKVGG(Aufrechnung von Liegenschaftsunterhaltskosten, Säule 3a etc. auf die massgebenden Steuerfaktoren z.B.Anspruchsjahr 2017 Steuerfaktoren 2014) Nach Inkrafttreten des KVGG am 1.Juli 2016 werden Anmeldungen auch in der zweiten Jahreshälfte von der SVA entgegengenommen. Anmeldeschluss für die Prämienverbilligung 2017: Neu der 31.Dezember 2016
Liste säumiger Prämienzahler
Wenn eine versicherte Person aufgrund offener Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinsen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrieben wird, erhält die SVA, als Durchführungsstelle, eine Meldung vomKrankenversicherer. Die SVA prüft die Aufnahme und stellt der versicherten Person wie auch dem Schuldner ein Schreiben zu, in dem eine 30-tägige Nachfrist für die Zahlung ausstehender Beträge gesetzt wird. Wird die Schuld auch nicht nach der Karenzfrist von 30 Tagen bezahlt,wird dieAufnahmeauf die Liste der säumigen Versicherten verfügt und löst so einen Leistungsaufschub aus. Das heisst,die Krankenversicherer schieben die Erstattung von ausstehenden Behandlungskosten auf,sodass Ärzte,Spitäler und Apotheken etc. die Behandlung von Personen auf Notfallbehandlungen beschränken können.Was als Notfall gilt, entscheidet jeweils der Leistungserbringer.

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