Erbschaftssteuern – Hohe Steuern für Nichtverwandte
04.02.2021 ReinachDirekte Nachkommen zahlen im Kanton Aargau keine Erbschaftssteuern. Sobald der Verwandtschaftsgrad abnimmt, steigt die Steuerbelastung bei Erbschaften stark an. Nichtverwandte oder im Konkubinat lebende Partner zahlen je nach Erbschaftsbetrag zwischen 12 und 32 Prozent, sofern das ...
Direkte Nachkommen zahlen im Kanton Aargau keine Erbschaftssteuern. Sobald der Verwandtschaftsgrad abnimmt, steigt die Steuerbelastung bei Erbschaften stark an. Nichtverwandte oder im Konkubinat lebende Partner zahlen je nach Erbschaftsbetrag zwischen 12 und 32 Prozent, sofern das Konkubinat noch nicht 5 Jahre gedauert hat.
Unter die Erbschaftssteuer fällt das Vermögen, das durch die gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Zuwendung anfällt, der keine oder keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht. Nicht der Besteuerung unterliegen Vermögensanfälle, die von der empfangenden Person im Zeitpunkt der Zuwendung als Einkommen oder Gewinn versteuert werden oder die aufgrund des Steuergesetzes steuerfrei sind.
Steuerfrei sind Vermögensanfälle:
• Unter Verheirateten sowie unter eingetragenen Partnerinnen und Partnern
• An Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn das Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat
• An Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat.
• Kleinere Gelegenheitsgeschenke werden nicht besteuert.
Steuerpflichtig ist, wer den Vermögensanfall tatsächlich erhält
Steuerbar sind Vermögensanfälle, die von Personen stammen, die im Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder im Zeitpunkt ihres Todes hatten. Zudem unterliegen der Steuer Vermögensanfälle aus im Kanton gelegenen Grundstücken und Betriebsstätten.
Die Verwandtschaftsgrade werden in Klassen eingeteilt:
Klasse 1: Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben.
Klasse 2: Geschwister und Grosseltern
Klasse 3: alle weiteren steuerpflichtigen Personen
Erfolgen im Verlauf der Jahre mehrere Zuwendungen zwischen den gleichen Personen, werden die Zuwendungen innerhalb von 5 Jahren zusammengerechnet. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Zuwendung.
Erbschaftssteuern vermeiden?
Wie schon erwähnt, fallen bei Vererbung von Vermögen an direkte Nachkommen im Kanton Aargau keine Erbschaftssteuern an. Alle andern Erben zahlen je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 4 und 32 Prozent Erbschaftssteuer. Dabei wird nicht unterschieden zwischen Erbschaften und Schenkungen zu Lebzeiten. Die Steuerbelastung ist in beiden Fällen gleich hoch.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuern bemessen sich immer nach dem Wohnsitzkanton des Erblassers.
Ordentliche Steuerdeklaration
Nun flattern die Steuererklärungsformulare wieder in die Briefkästen der Steuerpflichtigen. Wer sich nicht selber mit dem Ausfüllen der Steuererklärung herumschlagen will, hat die Möglichkeit, uns damit zu beauftragen. Die Erstellung einer einfachen Steuererklärung ohne grossen Umfang kostet bei uns je nach Zeitaufwand zwischen 90 bis 160 Franken. Grundsätzlich ist mit uns vorgängig ein Termin zu vereinbaren. Normalerweise begrüssen wir es sehr, wenn der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Steuererklärung dabei ist, so können Kosten gespart werden, indem zeitraubende Rückfragen wegfallen. Aufgrund der momentanen Corona-Situation bitten wir Sie, mit uns telefonisch in Kontakt zu treten, damit die Erledigung auf dem Schriftweg abgesprochen werden kann. Zur Bereitstellung der nötigen Unterlagen, finden Sie unter
www.pemag.ch/download eine Checkliste.
Bei Fragen zum Thema Erbschaftssteuern oder auch zu allen andern Steuerthemen im Zusammenhang mit der ordentlichen Steuerdeklaration oder sonstigen Sondersteuern wie der Grundstückgewinnsteuer stehen wir gerne zur Verfügung.
Pemag Treuhand AG
Alzbachstr. 11, 5734 Reinach
Tel. 062 765 81 41

