Seit dem 1. Januar 2020 sind die Änderungen bezüglich abziehbarem Liegenschaftsunterhalt sowie die zeitliche Verrechnung von Verlustüberträgen in Kraft.
Zusätzlich zu den bisher bekannten Liegenschaftsunterhaltskosten sind auch Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau den Unterhaltskosten gleichgestellt.
Können die Investitionen in der entsprechenden Steuerperiode, in welcher sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden (negatives Reineinkommen), können diese in den zwei nachfolgenden Steuerperioden in Abzug gebracht werden. Der übrige Liegenschaftsunterhalt berechtigt nicht zum Übertrag.
Für die optimale Realisierung von steuerlichen Einsparungen ist die Steuerplanung entscheidend. Der…