(Mitg.) Bäume, Hecken und Sträucher, die auf Gehwege und Strassen hinausragen, behindern die Fussgänger und gefährden den Strassenverkehr. In das Lichtraumprofil ragende Bäume und Sträucher müssen regelmässig durch die Liegenschaftsbesitzer zurückgeschnitten werden. Verkehrssignale, Strassenschilder und Strassenbeleuchtungen dürfen nie verdeckt sein. Die Sichtzonen bei Ausfahrten in öffentliche Strassen sind stets freizuhalten. Es gelten folgende Abstände: vom Strassenrand 60 cm, bei Fahrbahnen Mindesthöhe 4.50 m, bei Gehwegen/ Trottoirs Mindesthöhe 2.50 m. Bäume, Hecken und Sträucher, welche bis 17. Juni nicht zurückgeschnitten sind, werden auf Kosten der Besitzer zurückgeschnitten.