(Mitg.) Im Enteignungsfall sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturland nach dem Willen der Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UVB) das Dreifache des Schätzwertes als Entschädigung erhalten. Von dieser Erhöhung der Entschädigung sollen alle profitieren, die zugunsten von kantonalen Projekten auf Kulturland verzichten oder verzichten müssen. Damit will man die Situation für Eigentümer etwas einfacher machen. Zudem soll damit eine Angleichung an das Bundesrecht und eine Harmonisierung mit den in manchen Nachbarkantonen geltenden Regelungen erreicht werden. Eine Kommissionsminderheit bezweifelt die Verfassungskonformität der Anpassung, da mit einer Entschädigung nur der Nachteil durch die Enteignung ausgeglichen, nicht aber ein Gewinn ermöglich werden…